Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Mindestalter:
18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz:
–
Einschluss:
AM, L
Automatik- und Schaltausbildung kombiniert
Mindestalter:
18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz:
–
Einschluss:
AM, L
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter:
18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz:
–
Einschluss:
–
Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.
Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich.
Mindestalter:
18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz:
–
Einschluss:
–
Mofa-Prüfbescheinigung (keine Führerscheinklasse):
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein. Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung.
Mindestalter:
15 Jahre
Vorbesitz:
–
Einschluss:
–
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit max. 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.max 4 kW Nenndauerleistung (Elektromotor).
Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 cm³ Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterie).
Mindestalter:
15 Jahre
Vorbesitz:
–
Einschluss:
–
Krafträder bis zu 125ccm und einer Motorleistung, von nicht mehr als 11 kW,
bei denen das Verhältnis der Leistung zum
Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Ausbildungsumfang:
4x 90 Min theoretische Schulung
5x 90 Min praktische Schulung
WICHTIG: kein Aufstieg auf A2 möglich.
Mindestalter:
Mindestalter: 25 ( 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Führerscheinklasse B)
Vorbesitz:
–
Einschluss:
–
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung, von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kleinkrafträder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter:
16 Jahre
Vorbesitz:
–
Einschluss:
AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich.
Mindestalter:
18 Jahre
Vorbesitz:
–
Einschluss:
AM, A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung über 15 kW.
Mindestalter:
20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, nur praktische Prüfung
21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
Vorbesitz:
–
Einschluss:
AM, A1, A2
Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg , aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Mindestalter:
18 Jahre
Vorbesitz:
B
Einschluss:
–
Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug
Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Mindestalter:
18 Jahre
Vorbesitz:
C1
Einschluss:
BE, D1E (bei Vorbesitz D1)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung.
Mindestalter:
21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz:
B
Einschluss:
C1
Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als über 750 kg bestehen.
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung.
Mindestalter:
21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz:
C
Einschluss:
BE, C1E, T, D1E (bei Vorbesitz D1), DE (bei Vorbesitz D)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestalter:
21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz:
B
Einschluss:
–
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Voraussetzung: ärztliches Gutachten
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestalter:
21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz:
D1
Einschluss:
BE, C1E (bei Vorbesitz C1)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestalter:
24 Jahre, 23/21/20/18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz:
B
Einschluss:
D1
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestalter:
24 Jahre, 23/21/20/18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz:
D
Einschluss:
BE, D1E, C1E (bei Vorbesitz C1)
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit:
ab 16 Jahren: bis 40 km/h
ab 18 Jahren: bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern)
Mindestalter:
16 Jahre
Vorbesitz:
–
Einschluss:
AM, L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter:
16 Jahre
Vorbesitz:
–
Einschluss:
–